(1) Die Rettungsmedaille wird auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung kann insbesondere auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Rettungstat stattgefunden hat, erfolgen.
(2) Die Rettungsmedaille kann mehrmals verliehen werden. Die mehrmalige Verleihung ist auf dem Band der Medaille durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich zu machen.
(3) Über die Verleihung ist vom Landeshauptmann namens der Landesregierung eine Urkunde auszustellen.
(4) Die mit der Verleihung der Rettungsmedaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung der Rettungsmedaille besteht nicht.
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