(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Vollziehung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Rettungsbeirat, im folgenden kurz Beirat genannt, einzurichten.
(2) Dem Beirat gehören an:
1. | das nach der Referatseinteilung der Mitglieder der Landesregierung für die Angelegenheiten des Rettungswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende(r); | |||||||||
2. | vier Mitglieder auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung; | |||||||||
3. | je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden; | |||||||||
4. | ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen | |||||||||
Sozialversicherungsträger; | ||||||||||
5. | je ein Vertreter der anerkannten Rettungsorganisationen und | |||||||||
6. | ein Vertreter der Ärztekammer für Burgenland. |
(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 2 bis 6 auf Vorschlag der genannten Einrichtungen, zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
(5) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen beigezogen werden.
(6) Das Nähere über die Geschäftsordnung des Beirates, insbesondere über die Einberufung, den Vorsitz und die Beschlußfassung, ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
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