§ 7 Bgld. RG 1995 Rettungsbeirat

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Vollziehung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Rettungsbeirat, im folgenden kurz Beirat genannt, einzurichten.

(2) Dem Beirat gehören an:

1.

das nach der Referatseinteilung der Mitglieder der Landesregierung für die Angelegenheiten des Rettungswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende(r);

2.

vier von der LandesregierungMitglieder auf Vorschlag der im Landtagin der Landesregierung vertretenen politischen Parteien zu bestellende Mitgliedernach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung;

3.

je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden;

4.

ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger;

5.

je ein Vertreter der anerkannten Rettungsorganisationen und

6.

ein Vertreter der Ärztekammer für Burgenland.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 2 bis 6 auf Vorschlag der genannten Einrichtungen, zu bestellen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 ist bei der Bestellung der Mitglieder darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zusammensetzung der vier Mitglieder dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien entspricht.

(4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(5) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen beigezogen werden.

(6) Das Nähere über die Geschäftsordnung des Beirates, insbesondere über die Einberufung, den Vorsitz und die Beschlußfassung, ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Stand vor dem 27.07.2015

In Kraft vom 01.01.1996 bis 27.07.2015

(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Vollziehung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Rettungsbeirat, im folgenden kurz Beirat genannt, einzurichten.

(2) Dem Beirat gehören an:

1.

das nach der Referatseinteilung der Mitglieder der Landesregierung für die Angelegenheiten des Rettungswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende(r);

2.

vier von der LandesregierungMitglieder auf Vorschlag der im Landtagin der Landesregierung vertretenen politischen Parteien zu bestellende Mitgliedernach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung;

3.

je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden;

4.

ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger;

5.

je ein Vertreter der anerkannten Rettungsorganisationen und

6.

ein Vertreter der Ärztekammer für Burgenland.

(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung, im Falle des Abs. 2 Z 2 bis 6 auf Vorschlag der genannten Einrichtungen, zu bestellen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 ist bei der Bestellung der Mitglieder darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zusammensetzung der vier Mitglieder dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien entspricht.

(4) Für jedes Mitglied ist nach den Vorschriften des Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(5) Bei Bedarf können vom Beirat weitere Experten und Auskunftspersonen beigezogen werden.

(6) Das Nähere über die Geschäftsordnung des Beirates, insbesondere über die Einberufung, den Vorsitz und die Beschlußfassung, ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

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