(1) Die Gemeinden und das Land haben nach Maßgabe der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben des örtlichen und des überörtlichen Rettungsdienstes Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen.
(2) Durch dieses Gesetz werden sonstige, Hilfeleistungspflichten regelnde gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994, LGBl. Nr. 49, in der jeweils geltenden Fassung, und das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der jeweils geltenden Fassung, nicht berührt.
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