(1) Das Land hat mit der anerkannten Rettungsorganisation, deren es sich - nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 - zur Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, sofern diese Rettungsorganisation die Erfüllung dieser Aufgaben voraussichtlich gewährleistet.
(2) Das Land kann, soweit es aufgrund bestimmter örtlicher oder sachlicher Gegebenheiten im Hinblick auf die bestmögliche Gewährleistung der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes zweckmäßig ist, hinsichtlich bestimmter Gebietsteile des Landes oder bestimmter Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes auch mit mehreren anerkannten Rettungsorganisationen Verträge abschließen. Das Land muß diesfalls vertraglich sicherstellen, daß die sachlichen und örtlichen Aufgabenbereiche dieser Rettungsorganisationen so abgegrenzt sind, daß sie einander ausschließen.
(3) Verträge gemäß Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
1. | die von der Rettungsorganisation zu erbringenden Leistungen; | |||||||||
2. | die Verpflichtung der Rettungsorganisation, daß diese Leistungen gegenüber jedermann ständig und im gesamten Landesgebiet oder den vereinbarten Gebietsteilen (Abs. 2) erbracht werden; | |||||||||
3. | den Stand der Einsatzkräfte und der verfügbaren Ausrüstung der Rettungsorganisation; | |||||||||
4. | den ständigen Bereitschaftsdienst; | |||||||||
5. | die Dauer und die Kündigung des Vertragsverhältnisses; | |||||||||
6. | das Außerkrafttreten des Vertrages, wenn die Anerkennung der Rettungsorganisation gemäß § 3 Abs. 4 widerrufen wird; | |||||||||
7. | die vom Land allfällig zu erbringenden Geld- und Sachleistungen (§ 9 Abs. 9). |
(4) Ein Hinweis auf den Abschluß eines Vertrages gemäß Abs. 1 ist unter Angabe der Rettungsorganisation, deren sich das Land bei der Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Rettungsdienstes bedienen wird, im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
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