(1) Für eine nach besonderem Einsatz und unter gefährlichen Umständen erfolgte Rettung von Menschen aus Lebensgefahr wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
(2) Dieses Ehrenzeichen führt den Namen „Rettungsmedaille des Landes Burgenland“.
(3) Die Medaille ist in Altsilber patiniert ausgeführt, hat einen Durchmesser von 40 mm und zeigt auf der Vorderseite auf senkrecht schraffiertem Grund eine Hand, die eine zweite erschlaffte Hand rettend umklammert und auf der Rückseite in einem durch senkrechte Schraffen umrahmten Kreuz in Kapitale die Inschrift „Das Land Burgenland“ und die Umschrift „Dem Retter aus Lebensgefahr“.
(4) Die Medaille ist auf der linken Brustseite an einem 45 mm beiten, dreieckig zusammengefalteten, leicht schillernden, roten Band zu tragen, das in einem Abstand von 7 mm von jedem Rand zwei 7 mm breite, gelbe Streifen aufweist.
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