§ 12 Bgld. RG 1995 Pflichten und Befugnisse bei Hilfs- und

Bgld. RG 1995 - Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Jedermann hat - unbeschadet des § 11 - während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde (§ 19) unentgeltlich die ihm zumutbare Hilfe (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz) zu leisten.

(2) Jedermann hat während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung oder für andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit diese Sachen nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Jedermann hat während eines Hilfs- oder Rettungseinsatzes über Aufforderung der Behörde gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die Benützung seines Grundes und der Baulichkeiten zu dulden.

(4) Der Anspruch auf Entschädigung oder allfälligen Schadenersatz ist - bei sonstigem Verlust binnen vier Wochen - für Hilfs- oder Rettungseinsätze im Rahmen des örtlichen Rettungsdienstes gegenüber der Gemeinde, für solche im Rahmen des überörtlichen Rettungsdienstes gegenüber dem Land geltend zu machen.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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