(1) Unabhängig von der Verleihung der Rettungsmedaille kann für die Rettungstat, insbesondere dann, wenn der Retter dabei zu Schaden gekommen ist, ein Geldbetrag oder eine sonstige Zuwendung zuerkannt werden.
(2) Die Art und das Ausmaß der Zuwendung wird im Einzelfall durch die Landesregierung festgesetzt.
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