(1) Die anerkannten Rettungsorganisationen unterliegen, soweit sie Aufgaben des Rettungsdienstes im Sinne dieses Gesetzes besorgen, der Aufsicht der Landesregierung. Die anerkannten Rettungsorganisationen haben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 mit einer Gemeinde oder mit dem Land die Übernahme der Erfüllung von Aufgaben des örtlichen oder überörtlichen Rettungsdienstes vereinbart haben, der Landesregierung Einsicht in die Unterlagen für den Voranschlag und den Jahresabschluß zu gewähren.
(2) Das Einsichtsrecht gemäß Abs. 1 hat der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Rettungsorganisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen des Rettungsdienstes zu dienen.
(3) Die Landesregierung hat, wenn eine Rettungsorganisation ihre Aufgaben vernachlässigt, diese zu verhalten, die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Kommt die Rettungsorganisation diesem Auftrag nicht nach, so kann die Landesregierung die zur Beseitigung dieser Unzulänglichkeiten erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr der Rettungsorganisation bewerkstelligen lassen.
(4) Die Landesregierung hat auf begründeten Antrag einer Gemeinde eine Prüfung der Tätigkeit der anerkannten Rettungsorganisation im Hinblick auf die mit dieser Gemeinde vereinbarte Übertragung der Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes zu veranlassen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist der antragstellenden Gemeinde mitzuteilen.
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