(1) Für die Verleihung der Rettungsmedaille kommen Personen in Betracht, die im Burgenland durch mutigen und selbstlosen Einsatz Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben.
(2) Die Rettungsmedaille kann auch dann verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Rettung eines Menschen geführt hat, aber der Rettungsversuch unter den im Abs. 1 genannten Umständen unternommen worden ist und die Rettung nach der gegebenen Lage möglich hätte sein können.
(3) Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Rettung mehrerer Menschen, so sind sie als eine Rettungstat zu werten.
(4) Die Rettungsmedaille ist ohne Rücksicht auf das Alter des Retters zu verleihen.
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