§ 22 Bgld. RG 1995 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Burgenländisches Rettungsgesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaille des Landes Burgenland), LGBl. Nr. 30/1971, außer Kraft.

(3) Die Verträge gemäß § 4 und § 6 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen. Verträge mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Burgenland, können auch schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen und von der Landesregierung genehmigt werden, werden aber frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.

(4) Ehrenzeichen, die gemäß dem Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaille des Landes Burgenland), LGBl. Nr. 30/1971, verliehen worden sind, gelten als im Sinne des 3. Abschnittes dieses Gesetzes verliehen. Für die Verleihung von Ehrenzeichen für Rettungstaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, sind, soferne die Verleihung nach diesem Zeitpunkt stattfindet, die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Änderungen von § 9 Abs. 1 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 4 sowie § 21 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 Z 2 und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 3 Abs. 6 und § 5b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) § 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(10) § 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 28.02.2018 bis 24.05.2018

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaille des Landes Burgenland), LGBl. Nr. 30/1971, außer Kraft.

(3) Die Verträge gemäß § 4 und § 6 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuschließen. Verträge mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Landesverband Burgenland, können auch schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen und von der Landesregierung genehmigt werden, werden aber frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.

(4) Ehrenzeichen, die gemäß dem Gesetz über die Schaffung eines Ehrenzeichens für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr (Rettungsmedaille des Landes Burgenland), LGBl. Nr. 30/1971, verliehen worden sind, gelten als im Sinne des 3. Abschnittes dieses Gesetzes verliehen. Für die Verleihung von Ehrenzeichen für Rettungstaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, sind, soferne die Verleihung nach diesem Zeitpunkt stattfindet, die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Änderungen von § 9 Abs. 1 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 4 sowie § 21 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) § 7 Abs. 2 Z 2 und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 3 Abs. 6 und § 5b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) § 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(10) § 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten