§ 2 Bgld. LDLG Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner

Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet. Im Verfahren der Verwaltungsinstanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.

(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:

1.

wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;

2.

ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, der das Anbringen gemäß Z 1 weiterzuleiten hat. Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.

(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreitende oder den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.

(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der oder des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreitende oder den Einschreitenden an diese zu weisen.

(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher DienstleisterAuftragsverarbeiter im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 22.04.2016 bis 24.05.2018

(1) Für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet. Im Verfahren der Verwaltungsinstanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.

(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:

1.

wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle;

2.

ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, der das Anbringen gemäß Z 1 weiterzuleiten hat. Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu verständigen.

(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreitende oder den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.

(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der oder des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreitende oder den Einschreitenden an diese zu weisen.

(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher DienstleisterAuftragsverarbeiter im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, BGBl. I Nr. 165/1999zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.

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