Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 19/2026Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,(1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2026 anhängige Berufungsverfahren in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten und Angelegenheiten der Komm... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für folgende abgeschlossene Rechtsgeschäfte und gesetzte Maßnahmen hat die Gemeinde, soweit in Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu beantragen:Für folgende abgeschlossene Rechtsgeschäfte und gesetzte Maßnahmen hat die Gemeinde, soweit in ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Ihm obliegt die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbeha... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Änderung des § 2 Abs. 4, des § 2 Abs. 5 lit. a, des § 2 Abs. 7 und 8, des § 3 Abs. 1 lit. h, k und n, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 5 und des § 7 letzter Satz, des § 8 Abs. 3, der §§ 9 und 10 Abs. 1 und 2, der § 11 und 12 Abs. 1, des § 13 Abs. 1, des § 14 lit. a und b, des § 15 A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der §§ 1 Abs. 3, 2, 3, 21, 23 Abs. 3, die Anfügungen der §§ 23 Abs. 8 bis 10, 29 Abs. 2 Z 17 bis 19, die Änderung des § 31, der Entfall des § 32 Abs. 1 Z 5 und die Anfügung der Z 11 bis 15, die Änderung des § 33 Abs. 7 Z 9, die Anfügung des... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.(2)Absatz 2,Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:1.Ziffer einsein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und techn... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:1.Ziffer eins„Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden;2.Ziffer 2„Anrainerin/Anrainer“ die Eigentümerin/der Eigentü... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 22 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018, treten das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 22, mit dem der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 80/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2020 tritt ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Neufassung des § 44 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1994 ist mit 1. September 1992 in Kraft getreten.Die Neufassung des Paragraph 44, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994, ist mit 1. September 1992 in Kraft getreten.(2)Absatz 2,Die Neufassung der §§ 1 Z 5, 2 Abs. ... mehr lesen...
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 19/2026Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,Die Verpflichtung zur Bereitstellung des elektronischen Beitragserklärungssystems gemäß § 35a besteht erstmals für das Beitragsjahr 2027. Eine frühere Umsetzung ist zulässig, sofern ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Tourismusgemeinden sind verpflichtet, ein elektronisches Beitragserklärungssystem bereitzustellen, über das Tourismusinteressenten ihre Beitragserklärung elektronisch rechtswirksam abgeben können. Das elektronische Beitragserklärungssystem muss die Eintragung der Daten entsprechend... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S.... mehr lesen...
(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für den Aufenthalt im Sinne des § 11.(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:a)die Umsatzsteuer;b)das Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß;c)ein Pauschalabzug von 11% des um die Abzüge gemäß lit. a und b verminderten Entgelts für den Aufenthal... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1966 in Wirksamkeit. Mit dem Inkrafttreten verliert das Gesetz vom 12. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 4/ 1948, über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von Verkehrs- oder Erholungsflächen sowie des darüber befindlichen Luftraumes im Gebi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gebrauchsabgabe nach Tarif A, B und D verändert sich in jenem Maße, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Indexes im Zeitraum vom 1. Mär... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis1.Ziffer einsdas Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolize... mehr lesen...