(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2§ 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2024, tritt mit dem... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/39... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Landes-Grenzwerteverordnung, LGBl. Nr. 67/2007, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt die Landes-Grenzwerteverordnung... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl. Nr. L 263 vom 24.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 6, der Abschnitte 1 bis 5a, des § 40 Abs. 1 bis 3, des § 41 Abs. 12 sowie der Anhänge I, III, V und VI der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2024 - GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 20.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2024 § 0 gültig von 02.08.2012 bis 19.12.2024 mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Falle eines Rechtmittels gegen Bescheide nach diesem Gesetz kann von Fremden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zur Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und der Vertretung im Rechtsmittelverfahren in Anspruch genommen werd... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen auch personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen gemeinsam verarbeitet werde... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 28 Abs. 4, §§ 30, 38 und 39 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 28 Abs. 3.Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraphen 30,, 38 und 39 Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, trete... mehr lesen...
(1)Absatz eins(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 102/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024,)(2)Absatz 2(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 102/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2024,)(3)Absatz 3Bis zur Genehmigung von Managementplänen (§ 21) sind Maßn... mehr lesen...
(1)Absatz einsUnbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten ist die Landesregierung zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständig. Die Landesregierung ist Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel, insbesondere in den Angelegenheiten des § 12 Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Grundeigentümern bzw. sonstigen Verfügungsberechtigten, unter anderem Jagdausübungsberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten, von zu Natur- und Bewahrungszonen erklärten Nationalparkflächen gebührt1.Ziffer einsbei einer erheblichen Minderung des Ertrages,2.Ziffer 2bei eine... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer fachlichen Beratung der Nationalparkkommission, der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkforums dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern.(2)Absatz 2Die Bestellung u... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger gegenüber der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel wird ein Nationalparkforum eingerichtet. Beschlüsse des Nationalparkforums sind Empfehlungen an die Nat... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgende Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:1.Ziffer einsder Rechnungsabschluss;2.Ziffer 2die Verwertung von Grundstücken;3.Ziffer 3die Aufnahme von Darlehen und Krediten;4.Ziffer 4Verträge über den Ankauf oder die Anpachtung von für den National... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorstand ist das beschließende und überwachende Organ der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel.(2)Absatz 2Der Vorstand kann sämtliche Vermögensgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel einsehen und prüfen. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zuständigkeit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist insbesondere für folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegeben:1.Ziffer einsdie Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb des Nationalparkes Neusiedler Se... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Naturzone (Anlage 1, Zonen A, C1 und G1) und der Bewahrungszone (Anlage 1, Zone B) zusammen in weiterer Folge als Ausschlusszone bezeichnet, gelten das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 - Bgld. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in der Anlage 1 dargestellten Zonen B, C2, D, E, F und G2 der KG. Apetlon, KG. Illmitz, KG. Neusiedl am See, KG. Weiden am See, KG. Podersdorf am See, KG. Tadten und KG. Andau, in denen die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in der Anlage 1 dargestellten Zonen A, C1 und G1 der KG. Illmitz, Apetlon und Podersdorf, die in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) erhalten werden sollen, werden zur N... mehr lesen...
Diesem Gesetz unterliegen nicht1.Ziffer einsMaßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen, soferne das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefähr... mehr lesen...
Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.01.2025 Anl. 1 gültig von 22.12.2010 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2010 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindereisegebührenverordnung – GRGV, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980, Nr. 9/1986, Nr. 53/1986, Nr. 15/1991, Nr. 15/1992, Nr. 31/1994, Nr. 70/1994, Nr. 52/1997, Nr. 70/2000 und Nr. 60/2001,... mehr lesen...
Anl. 2 heute Anl. 2 gültig ab 01.01.2025 Anl. 2 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2024 Anl. 2 gültig von... mehr lesen...
Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.01.2025 Anl. 1 gültig von 22.12.2010 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 72/2010 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesreisegebührenverordnung – LRGV., LGBl.Nr. 1/1977, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1980, Nr. 8/1986, Nr. 52/ 1986, Nr. 9/1991, Nr. 14/1992, Nr. 30/1994, Nr. 66/1994, Nr. 3/1995, Nr. 51/1997, Nr. 69/2000 und Nr.... mehr lesen...