§ 24 NPG 1992 Wissenschaftlicher Beirat

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2001 bis 31.12.9999

(1) ZurDer fachlichen Beratung der Nationalparkkommission, der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel und des Nationalparkforums wirddient ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und höchstens 14sechs weiteren Mitgliedern, ihm gehören jedenfalls Fachleute auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Limnologie, der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd, der Raum- und Landschaftsplanung, der Naturschutzpädagogik, der Volkskultur sowie der Wasserwirtschaft an.

(32) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates obliegt der Landesregierung. Die Hälfte der Mitglieder wird auf Grund von Vorschlägen des Bundesministers im Einvernehmen mit dem für Umwelt, Jugend und Familie bestellt. Der Wiederruf der Bestellung ist aus wichtigen Gründen zulässigNationalparke zuständigen Bundesminister.

(43) VoraussetzungVoraussetzungen für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal 35 Jahre. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955BGBl. Nr. 133, in der Fassungzuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 447/1990BGBl. I Nr. 142/2000.

(5) Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen. Dabei ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu hören.

(64) Der Wissenschaftliche Beirat hat mit Stimmenmehrheitgibt sich selbst eine Geschäftsordnung zu beschließen. Der Vorstandund hat bei Bedarf, mindestens jedoch zweimalein Mal im Jahr, zu Sitzungen einzuberufenabzuhalten. Die Sitzungen können auchWeiters ist auf AntragVerlangen des für Nationalparke zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung oder des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie einberufen werdeneine Sitzung einzuberufen. Zu diesenden Sitzungen sindist der Nationalparkdirektor und Wissenschaftliche LeiterDirektor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel zu ladeneinzuladen.

(7) Die Verwaltungsgeschäfte des Wissenschaftlichen Beirates werden von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel wahrgenommen.

Stand vor dem 05.11.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 05.11.2001

(1) ZurDer fachlichen Beratung der Nationalparkkommission, der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel und des Nationalparkforums wirddient ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und höchstens 14sechs weiteren Mitgliedern, ihm gehören jedenfalls Fachleute auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Limnologie, der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd, der Raum- und Landschaftsplanung, der Naturschutzpädagogik, der Volkskultur sowie der Wasserwirtschaft an.

(32) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates obliegt der Landesregierung. Die Hälfte der Mitglieder wird auf Grund von Vorschlägen des Bundesministers im Einvernehmen mit dem für Umwelt, Jugend und Familie bestellt. Der Wiederruf der Bestellung ist aus wichtigen Gründen zulässigNationalparke zuständigen Bundesminister.

(43) VoraussetzungVoraussetzungen für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal 35 Jahre. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955BGBl. Nr. 133, in der Fassungzuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 447/1990BGBl. I Nr. 142/2000.

(5) Zur konstituierenden Sitzung hat die Landesregierung einzuberufen. Dabei ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu hören.

(64) Der Wissenschaftliche Beirat hat mit Stimmenmehrheitgibt sich selbst eine Geschäftsordnung zu beschließen. Der Vorstandund hat bei Bedarf, mindestens jedoch zweimalein Mal im Jahr, zu Sitzungen einzuberufenabzuhalten. Die Sitzungen können auchWeiters ist auf AntragVerlangen des für Nationalparke zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung oder des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie einberufen werdeneine Sitzung einzuberufen. Zu diesenden Sitzungen sindist der Nationalparkdirektor und Wissenschaftliche LeiterDirektor der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel zu ladeneinzuladen.

(7) Die Verwaltungsgeschäfte des Wissenschaftlichen Beirates werden von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel wahrgenommen.

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