§ 9 NPG 1992 Wildstands- und Fischbestandsregulierung

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2001 bis 31.12.9999

(1) Auf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen A, C1 und G1) sowie auf Flächen der Bewahrungszone gemäß § 4 Z 1 (Anlage 1, Zone B) findenfindet das Bgld. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 11/1989 in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Bgld. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 1/1949 in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung.

(2) Auf Flächen der übrigen Bewahrungszonen und solchen Flächen, die von der Bewahrungszone zur Gänze umschlossen sind, ist das Jagen und Fischen mit Ausnahme der Wildstands- oder Fischbestandsregulierung nach Maßgabe des Abs. 4 verboten.

(3) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat den auf den Flächen des Abs. 2 verursachten Schaden (Wild- und Jagdschaden) zu ersetzen. Für die Ermittlung des Schadens und das Verfahren finden die Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 11/1989, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(4) Für die in Abs. 1 und 2 genanntendargestellten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jährlich nach den Richtlinien der International Union for Conservation of Nature und Natural Resources (IUCN - Weltnaturschutzunion) für NationalparksNationalparke einen Managementplan für den Wildstand und Fischbestand festzulegen, soferne Maßnahmen des Managements in diesen Gebieten erforderlich sind. Dieser Managementplan ist der Aufsichtsbehörde und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 15. Feber eines jeden Jahres auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(5) Mit der Durchführung des Managementplanes in den in Abs. 1 genannten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel Personen zu betrauen, die für die Ausübung der Jagd und Fischerei die gesetzlichen Voraussetzungen im Burgenland erfüllen. Bei der Betrauung solcher Personen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jene Gemeinden, in denen die Naturzone gelegen ist, zu hören.

(6) Mit der Durchführung des Managementplanes in den in Abs. 2 genannten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jeweils die Jagsdausübungsberechtigten des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu betrauen.

(7) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat dafür Sorge zu tragen, daß die Durchführung des Managementplanes nur in Anwesenheit und unter Aufsicht einer von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel mit dieser Aufgabe betrauten Person erfolgt.

Stand vor dem 05.11.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 05.11.2001

(1) Auf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen A, C1 und G1) sowie auf Flächen der Bewahrungszone gemäß § 4 Z 1 (Anlage 1, Zone B) findenfindet das Bgld. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 11/1989 in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Bgld. Fischereigesetz, LGBl. Nr. 1/1949 in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung.

(2) Auf Flächen der übrigen Bewahrungszonen und solchen Flächen, die von der Bewahrungszone zur Gänze umschlossen sind, ist das Jagen und Fischen mit Ausnahme der Wildstands- oder Fischbestandsregulierung nach Maßgabe des Abs. 4 verboten.

(3) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat den auf den Flächen des Abs. 2 verursachten Schaden (Wild- und Jagdschaden) zu ersetzen. Für die Ermittlung des Schadens und das Verfahren finden die Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 11/1989, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(4) Für die in Abs. 1 und 2 genanntendargestellten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jährlich nach den Richtlinien der International Union for Conservation of Nature und Natural Resources (IUCN - Weltnaturschutzunion) für NationalparksNationalparke einen Managementplan für den Wildstand und Fischbestand festzulegen, soferne Maßnahmen des Managements in diesen Gebieten erforderlich sind. Dieser Managementplan ist der Aufsichtsbehörde und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 15. Feber eines jeden Jahres auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(5) Mit der Durchführung des Managementplanes in den in Abs. 1 genannten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel Personen zu betrauen, die für die Ausübung der Jagd und Fischerei die gesetzlichen Voraussetzungen im Burgenland erfüllen. Bei der Betrauung solcher Personen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jene Gemeinden, in denen die Naturzone gelegen ist, zu hören.

(6) Mit der Durchführung des Managementplanes in den in Abs. 2 genannten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jeweils die Jagsdausübungsberechtigten des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu betrauen.

(7) Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat dafür Sorge zu tragen, daß die Durchführung des Managementplanes nur in Anwesenheit und unter Aufsicht einer von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel mit dieser Aufgabe betrauten Person erfolgt.

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