§ 5 NPG 1992 Einteilung der Nationalparkflächen

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Grundflächen der Nationalparkbereiche, die den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel bilden, sind Nationalparkflächen. Nationalparkflächen sind als Naturzonen (§ 6) oder Bewahrungszonen (§ 7) auszuweisen.

(2) Nationalparkflächen können gegebenenfalls durch Randzonen gesichert werden. Randzonen sind Flächen, die an Nationalparkflächen angrenzen und die der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 Möglichkeiten eröffnen, eine Beeinträchtigung der angrenzenden Nationalparkflächen durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten.

In Kraft seit 06.11.2001 bis 31.12.9999
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