§ 3 NPG 1992 Ausnahmen vom Geltungsbereich

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Diesem Gesetz unterliegen nicht

1.

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen, soferne das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet sind;

2.

Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 in der Fassung BGBl. Nr. 238/1975;

3.

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz, BGBl. Nr.  305/1990, einschließlich der Vorbereitung solcher Einsätze;

4.

notstandspolizeiliche Maßnahmen, verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet (BGBl. Nr. 225/1959) sowie Maßnahmen nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998;

5.

Einsätze mit Fahrzeugen und Maßnahmen, die mit amtlichen Angelegenheiten der Schiffahrt, der Gewässeraufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befaßten Organe sowie Maßnahmen auf Grund des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, und des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, BGBl. Nr. 72/1965.

In Kraft seit 06.11.2001 bis 31.12.9999
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