§ 15 NPG 1992

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Vorstand ist das beschließende und überwachende Organ der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel.

(2) Der Vorstand kann sämtliche Vermögensgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel einsehen und prüfen. Er kann auch einzelne Mitglieder oder Sachverständige mit der Vornahme solcher Prüfungen betrauen.

(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Beschlußfassung über den Voranschlag, die Aufnahme des erforderlichen Personals im Rahmen des Voranschlages und den Beschluss des Rechnungsabschlusses;

2.

die Bestellung von Abschlußprüfern und die Genehmigung von Prüfberichten;

3.

die Bestellung des Nationalparkdirektors (§ 18) und des Wissenschaftlichen Leiters (§ 20);

4.

die Entgegennahme und die Genehmigung der Berichte des Nationalparkdirektors;

5.

die Entlastung des Nationalparkdirektors;

6.

die Genehmigung des Arbeits- und Investitionsprogrammes;

7.

die Vertretung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See -

Seewinkel gegenüber dem Nationalparkdirektor und dem Wissenschaftlichen Leiter insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen;

8.

die Beschlußfassung über die Verwertung von Grundstücken und sonstigen Werten (Vermögensgegenstände, Bestände an Waren und Wertpapieren);

9.

die Aufnahme von Krediten und Darlehen;

10.

den Abschluß von Verträgen.

11.

Die Beschlussfassung von Managementplänen (§§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 4) und

12.

Die Zustimmung zur Geschäftseinteilung der Nationalparkdirektion.

(4) Die Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (Abs. 3 Z 1.), das Arbeitsprogramm (Abs. 3 Z 6.) sowie über Verträge (Abs. 3 Z 10.) sind der Aufsichtsbehörde (§ 32) und der Nationalparkkommission (§ 22) bis längstens 1. OktoberMai eines jeden Jahres vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.04.2020 bis 31.12.2020

(1) Der Vorstand ist das beschließende und überwachende Organ der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel.

(2) Der Vorstand kann sämtliche Vermögensgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel einsehen und prüfen. Er kann auch einzelne Mitglieder oder Sachverständige mit der Vornahme solcher Prüfungen betrauen.

(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Beschlußfassung über den Voranschlag, die Aufnahme des erforderlichen Personals im Rahmen des Voranschlages und den Beschluss des Rechnungsabschlusses;

2.

die Bestellung von Abschlußprüfern und die Genehmigung von Prüfberichten;

3.

die Bestellung des Nationalparkdirektors (§ 18) und des Wissenschaftlichen Leiters (§ 20);

4.

die Entgegennahme und die Genehmigung der Berichte des Nationalparkdirektors;

5.

die Entlastung des Nationalparkdirektors;

6.

die Genehmigung des Arbeits- und Investitionsprogrammes;

7.

die Vertretung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See -

Seewinkel gegenüber dem Nationalparkdirektor und dem Wissenschaftlichen Leiter insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen;

8.

die Beschlußfassung über die Verwertung von Grundstücken und sonstigen Werten (Vermögensgegenstände, Bestände an Waren und Wertpapieren);

9.

die Aufnahme von Krediten und Darlehen;

10.

den Abschluß von Verträgen.

11.

Die Beschlussfassung von Managementplänen (§§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 4) und

12.

Die Zustimmung zur Geschäftseinteilung der Nationalparkdirektion.

(4) Die Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (Abs. 3 Z 1.), das Arbeitsprogramm (Abs. 3 Z 6.) sowie über Verträge (Abs. 3 Z 10.) sind der Aufsichtsbehörde (§ 32) und der Nationalparkkommission (§ 22) bis längstens 1. OktoberMai eines jeden Jahres vorzulegen.

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