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(1) Wenn keine Vereinbarung zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder einer Gebietskörperschaft mit dem Grundeigentümer oder sonst Berechtigten getroffen werden kann, ist für zu Natur- und Bewahrungszonen erklärte Gebiete bei einer erheblichen Minderung des Ertrages oder einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung oder bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeit oder bei Duldung von Maßnahmen (§ 29) dem Eigentümer oder sonst Berechtigten von der Landesregierung auf Antrag eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Erklärung zum Nationalpark ergeben, zu berücksichtigen.
(2) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 1 ist vom Grundeigentümer oder sonst Berechtigten innerhalb von 2 Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 oder nach rechtswirksamer Aufkündigung einer Vereinbarung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Der Grundeigentümer oder sonst Berechtigte kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines gemäß Abs(Anm. 2 erlassenen Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück gelegen ist, die Festsetzung der Höhe der Entschädigung beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag kann nur: entfallen mit Zustimmung der Landesregierung zurückgezogen werden. In diesem Falle gilt die im Bescheid bestimmte Entschädigung als vereinbart. Die Stellung eines neuerlichen Antrages an das Gericht ist unzulässig.LGBl. Nr. 79/2013)
(4) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 17 Abs. 8 9 und 10bis 11 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1969, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
(1) Wenn keine Vereinbarung zwischen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder einer Gebietskörperschaft mit dem Grundeigentümer oder sonst Berechtigten getroffen werden kann, ist für zu Natur- und Bewahrungszonen erklärte Gebiete bei einer erheblichen Minderung des Ertrages oder einer nachhaltigen Erschwernis der Wirtschaftsführung oder bei Unzulässigkeit oder wesentlichen Einschränkungen der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeit oder bei Duldung von Maßnahmen (§ 29) dem Eigentümer oder sonst Berechtigten von der Landesregierung auf Antrag eine Entschädigung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der Erklärung zum Nationalpark ergeben, zu berücksichtigen.
(2) Der Antrag auf Entschädigung gemäß Abs. 1 ist vom Grundeigentümer oder sonst Berechtigten innerhalb von 2 Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 oder nach rechtswirksamer Aufkündigung einer Vereinbarung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Der Grundeigentümer oder sonst Berechtigte kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines gemäß Abs(Anm. 2 erlassenen Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Grundstück gelegen ist, die Festsetzung der Höhe der Entschädigung beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag kann nur: entfallen mit Zustimmung der Landesregierung zurückgezogen werden. In diesem Falle gilt die im Bescheid bestimmte Entschädigung als vereinbart. Die Stellung eines neuerlichen Antrages an das Gericht ist unzulässig.LGBl. Nr. 79/2013)
(4) Für das Verfahren findet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, § 17 Abs. 8 9 und 10bis 11 des Bgld. Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1969, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.