§ 12 NPG 1992 Aufgaben

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2001 bis 31.12.9999

(1) Die Zuständigkeit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist insbesondere für folgende Aufgaben im Nationalpark im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegeben:

1.

die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb nachdes Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel gemäß den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des § 1a Z 3;

2.

die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Entgelte und Entschädigungen;

3.

den faktischen Schutz;

4.

die Erstellung eines Managementplanesund Durchführung von Managementplänen (Naturmanagement), die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion;

wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion (§ 10);

5.

die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel auswirkende Maßnahmen einschließlich solcher auf Grund der Verordnung gemäß § 10 Abs. 3;

6.

die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungsbildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Besucherbetreuer;

7.

die Koordination und die finanzielle Abwicklung allerder Tätigkeiten;

8.

die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung einesWeiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See mit der Republik Ungarn von gemeinsamem Interesse sind;

9.

die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums (§ 23) und des Wissenschaftlichen Beirates (§ 24);

10.

die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus der Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und der Republik Österreich hinsichtlich der Errichtungzur Erhaltung und des BetriebesWeiterentwicklung des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel ergeben.

(2) Die Landesregierung hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bei der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben zu fördern und bei der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu unterstützen. Mit Zustimmung der Landesregierung kann die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch durch Bedienstete des Landes unterstützt werden.

Stand vor dem 05.11.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 05.11.2001

(1) Die Zuständigkeit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist insbesondere für folgende Aufgaben im Nationalpark im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegeben:

1.

die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb nachdes Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel gemäß den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des § 1a Z 3;

2.

die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Entgelte und Entschädigungen;

3.

den faktischen Schutz;

4.

die Erstellung eines Managementplanesund Durchführung von Managementplänen (Naturmanagement), die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion;

wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion (§ 10);

5.

die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel auswirkende Maßnahmen einschließlich solcher auf Grund der Verordnung gemäß § 10 Abs. 3;

6.

die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungsbildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Besucherbetreuer;

7.

die Koordination und die finanzielle Abwicklung allerder Tätigkeiten;

8.

die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung einesWeiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See mit der Republik Ungarn von gemeinsamem Interesse sind;

9.

die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums (§ 23) und des Wissenschaftlichen Beirates (§ 24);

10.

die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus der Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und der Republik Österreich hinsichtlich der Errichtungzur Erhaltung und des BetriebesWeiterentwicklung des Nationalparkes Neusiedler See - Seewinkel ergeben.

(2) Die Landesregierung hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bei der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben zu fördern und bei der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu unterstützen. Mit Zustimmung der Landesregierung kann die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch durch Bedienstete des Landes unterstützt werden.

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