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(1) Die Zuständigkeit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist insbesondere für folgende Aufgaben im Nationalpark im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegeben:
1. | die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb | |||||||||
2. | die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Entgelte und Entschädigungen; | |||||||||
3. | den faktischen Schutz; | |||||||||
4. | die Erstellung | |||||||||
5. | die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel auswirkende Maßnahmen | |||||||||
6. | die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die | |||||||||
7. | die Koordination und die finanzielle Abwicklung | |||||||||
8. | die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der | |||||||||
9. | die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums | |||||||||
10. | die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus der Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und der Republik Österreich |
(2) Die Landesregierung hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bei der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben zu fördern und bei der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu unterstützen. Mit Zustimmung der Landesregierung kann die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch durch Bedienstete des Landes unterstützt werden.
(1) Die Zuständigkeit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist insbesondere für folgende Aufgaben im Nationalpark im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegeben:
1. | die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb | |||||||||
2. | die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Entgelte und Entschädigungen; | |||||||||
3. | den faktischen Schutz; | |||||||||
4. | die Erstellung | |||||||||
5. | die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel auswirkende Maßnahmen | |||||||||
6. | die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die | |||||||||
7. | die Koordination und die finanzielle Abwicklung | |||||||||
8. | die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der | |||||||||
9. | die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums | |||||||||
10. | die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus der Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und der Republik Österreich |
(2) Die Landesregierung hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bei der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben zu fördern und bei der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu unterstützen. Mit Zustimmung der Landesregierung kann die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch durch Bedienstete des Landes unterstützt werden.