§ 6 NPG 1992 Naturzonen

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2001 bis 31.12.9999

(1) Die in der Anlage 1 dargestellten Zonen A genannten Grundstücke, C1 und G1 der KG. Illmitz, Apetlon und KG. ApetlonPodersdorf, die in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) erhalten werden sollen, werden zur Naturzone erklärt. Die Naturzone ist die Zone des strengsten Schutzes.

(2) In der in Abs. 1 festgelegten Naturzone ist unbeschadet der Regelungen des Abs. 4 und der §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 4 und 5 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.

(3) Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Naturzonen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes der natürlichen Entwicklungen und unter Ausschluß jeder wirtschaftlichen Nutzung nach Maßgabe des Managementplanes (Abs. 4) zu gewährleisten. Sie hat in den Naturzonen langfristig wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.

(4) Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Naturzonen festzulegen. Die Landesregierung hatRichtlinien der IUCN, die Richtlinien 79/409/EWG, über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung auf Grund wissenschaftlicher Forschungendie Richtlinie 97/49/EG, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9, und 92/43/EWG, zur VerwirklichungErhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, in Absder Fassung der Richtlinie 97/62/EG, ABl. 3 genannten Ziele einen Managementplan (Naturmanagement) festzulegenNr. L 305 vom 8.11.1997 S. 42, sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.

Stand vor dem 05.11.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 05.11.2001

(1) Die in der Anlage 1 dargestellten Zonen A genannten Grundstücke, C1 und G1 der KG. Illmitz, Apetlon und KG. ApetlonPodersdorf, die in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) erhalten werden sollen, werden zur Naturzone erklärt. Die Naturzone ist die Zone des strengsten Schutzes.

(2) In der in Abs. 1 festgelegten Naturzone ist unbeschadet der Regelungen des Abs. 4 und der §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 4 und 5 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.

(3) Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Naturzonen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes der natürlichen Entwicklungen und unter Ausschluß jeder wirtschaftlichen Nutzung nach Maßgabe des Managementplanes (Abs. 4) zu gewährleisten. Sie hat in den Naturzonen langfristig wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.

(4) Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Naturzonen festzulegen. Die Landesregierung hatRichtlinien der IUCN, die Richtlinien 79/409/EWG, über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung auf Grund wissenschaftlicher Forschungendie Richtlinie 97/49/EG, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9, und 92/43/EWG, zur VerwirklichungErhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, in Absder Fassung der Richtlinie 97/62/EG, ABl. 3 genannten Ziele einen Managementplan (Naturmanagement) festzulegenNr. L 305 vom 8.11.1997 S. 42, sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.

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