§ 7 NPG 1992 Bewahrungszonen

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2001 bis 31.12.9999

(1) Die in den Anlagender Anlage 1 dargestellten Zonen B bis, C2, D, E, F genannten Grundstückeund G2 der KG. Apetlon, KG. Illmitz, KG. Neusiedl a.am See, KG. Weiden aam See, KG. Podersdorf am See, KG. Tadten und KG. Andau, in denen die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und historische oder charakteristische Landschaftsteile bewahrt werden sollen, werden zu Bewahrungszonen erklärt.

(2) In den in Abs. 1 festgelegten Bewahrungszonen ist unbeschadet der Regelungen des Abs. 4 der §§ 8 und 9 Abs. 4 und 6 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen grundsätzlich jeder Aufenthalt sowie jeder Eingriff, der geeignet ist, die in diesem Gesetz festgelegten Ziele der Bewahrungszonen zu gefährden, verboten. Das Betreten der Bewahrungszonen ist abergrundsätzlich nur auf markierten Wegen gestattet.

(3) Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Bewahrungszonen der Schutz der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandener historisch bedeutsamer Objekte und historischer oder charakteristischer Landschaftsteile nach Maßgabe des Managementplanes (Abs. 4) zu gewährleisten. Sie hat in den Bewahrungszonen langfristige wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.

(4) Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Bewahrungszonen festzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung auf Grund wissenschaftlicher Forschungen zur VerwirklichungRichtlinien der in Abs. 3 genannten Ziele jeweils einen Managementplan (Naturmanagement) festzulegenIUCN, die Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.

Stand vor dem 05.11.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 05.11.2001

(1) Die in den Anlagender Anlage 1 dargestellten Zonen B bis, C2, D, E, F genannten Grundstückeund G2 der KG. Apetlon, KG. Illmitz, KG. Neusiedl a.am See, KG. Weiden aam See, KG. Podersdorf am See, KG. Tadten und KG. Andau, in denen die charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und historische oder charakteristische Landschaftsteile bewahrt werden sollen, werden zu Bewahrungszonen erklärt.

(2) In den in Abs. 1 festgelegten Bewahrungszonen ist unbeschadet der Regelungen des Abs. 4 der §§ 8 und 9 Abs. 4 und 6 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen grundsätzlich jeder Aufenthalt sowie jeder Eingriff, der geeignet ist, die in diesem Gesetz festgelegten Ziele der Bewahrungszonen zu gefährden, verboten. Das Betreten der Bewahrungszonen ist abergrundsätzlich nur auf markierten Wegen gestattet.

(3) Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Bewahrungszonen der Schutz der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandener historisch bedeutsamer Objekte und historischer oder charakteristischer Landschaftsteile nach Maßgabe des Managementplanes (Abs. 4) zu gewährleisten. Sie hat in den Bewahrungszonen langfristige wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.

(4) Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Bewahrungszonen festzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung auf Grund wissenschaftlicher Forschungen zur VerwirklichungRichtlinien der in Abs. 3 genannten Ziele jeweils einen Managementplan (Naturmanagement) festzulegenIUCN, die Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.

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