§ 81.Paragraph 81, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)(2)Absatz 2Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswä... mehr lesen...
(1)Absatz einsBetriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchz... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)(4)Absatz 4Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 1979/7/EWG: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, ABl. L 006 vom 10/1/19... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:1.Ziffer einsAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 –... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Mon... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten1.Ziffer einsnach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, im Ausmaß von bis zu drei Jahren zur Gänze und darüber hinaus2.Ziffer 2b... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend; das ist jener Stichtag, an dem die Vorrückungsfrist für die Erlangung einer höheren Gehaltsstufe erstmals zu laufen beginnt. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der erforderliche Zeitraum für die Vorrücku... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer/Die Bedienstete, der/die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf dur... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten1.Ziffer einsin einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß § 11 Abs. 2 GeoLT, LGBl. Nr. 71/1997 oderin einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß Paragraph 11, Absatz 2, GeoLT, Landesgesetzb... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands-Verordnung 2015, LGBl. 4250/1, außer Kraft.(3)Absatz 3§ 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2018 tritt am 1. Jänner... mehr lesen...
In Niederösterreich bestehen folgende Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände gem. § 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013:In Niederösterreich bestehen folgende Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände gem. Paragraph 5, Absatz 5, des Personenstandsgesetzes 2013:Bezeichnung und Sitz de... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 06.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2024 § 0 gültig von 07.12.2022 bis 05.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 83/2022... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, welcher der Kundmachung folgt.(2)Absatz 2§ 13 Abs. 4 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 76/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 4 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 76/202... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 06.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2024 § 0 gültig von 12.12.2023 bis 05.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2023... mehr lesen...