§ 7 AAV Wände und Decken in Betriebsräumen

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999
Wände und Decken in Betriebsräumen

§ 7. (1) (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(4) Wände und Decken von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen und gegenüber angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt sein. Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.

(5) (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

Stand vor dem 31.07.2004

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2004
Wände und Decken in Betriebsräumen

§ 7. (1) (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(4) Wände und Decken von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen und gegenüber angrenzenden Räumen zumindest brandbeständig ausgeführt sein. Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.

(5) (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

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