§ 16 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; anderenfalls müssen solche Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,)

    (Anm.: Abs. 4 bis 7: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 19 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)Anmerkung, Absatz 4 bis 7: zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 19, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,)

    (Anm.: Abs. 8: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 8 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und § 2 Abs. 8 Bundes-Grenzwerteverordnung, BGBl. II 393/2002 idF BGBl. II Nr. 77/2007)Anmerkung, Absatz 8 :, zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 8, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006, und Paragraph 2, Absatz 8, Bundes-Grenzwerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 393 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,)

    (Anm.: Abs. 9 bis 11: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 19 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)Anmerkung, Absatz 9 bis 11: zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 19, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,)

§ 16 AAV seit 30.12.2025 weggefallen.

Stand vor dem 30.12.2025

In Kraft vom 03.12.2024 bis 30.12.2025
  1. (1)Absatz einsBetriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; anderenfalls müssen solche Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,)

    (Anm.: Abs. 4 bis 7: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 19 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)Anmerkung, Absatz 4 bis 7: zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 19, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,)

    (Anm.: Abs. 8: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 8 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und § 2 Abs. 8 Bundes-Grenzwerteverordnung, BGBl. II 393/2002 idF BGBl. II Nr. 77/2007)Anmerkung, Absatz 8 :, zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 8, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006, und Paragraph 2, Absatz 8, Bundes-Grenzwerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 393 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,)

    (Anm.: Abs. 9 bis 11: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 19 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)Anmerkung, Absatz 9 bis 11: zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 19, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,)

§ 16 AAV seit 30.12.2025 weggefallen.

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