§ 14 AAV Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen

AAV - Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(2) Brandgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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