§ 301 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) SoweitVerweise in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, verwiesen wird, ist dieses in derandere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 anzuwendenzu verstehen.

(2) SoweitVerweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird,Bundesgesetze sind dieseals Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018;

2.

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2020.

Anm.: in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2021

(1) SoweitVerweise in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, verwiesen wird, ist dieses in derandere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 anzuwendenzu verstehen.

(2) SoweitVerweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird,Bundesgesetze sind dieseals Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018;

2.

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2020.

Anm.: in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.LGBl. Nr. 62/2021

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