§ 301 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018;

2.

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2020.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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