§ 300i Stmk. L-DBR Übergangsbestimmung zu § 192 – Überstellung in das Entlohnungsschema SI mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2015

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI mit einer sich aus der ersten und zweiten Spalte der folgenden Tabelle ergebenden besoldungsrechtlich Stellung werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2015 in die sich aus der dritten und vierten Tabellenspalte ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung überstellt.

 

im Entlohnungsschema SI

besoldungsrechtliche Stellung zum 31. Dezember 2014

besoldungsrechtliche Stellung ab 1. Jänner 2015

Entlohnungs-gruppe sI/ Funktions-gruppe

Entlohnungs-stufe

Entlohnungs-gruppe

Entlohnungsstufe

Turnusarzt/
Turnusärztin

01

sI/1

01

02

02

03

03

04

04

05

05

06

06

07

07

08

08

Assistenzarzt/Assistenz-ärztin

01

sI/2

01

02

02

03

03

04

04

05

05

06

06

07

07

08

08

09

09

10

10

11

11

12

12

13

13

 

 

im Entlohnungsschema SI

besoldungsrechtliche Stellung zum 31. Dezember 2014

besoldungsrechtliche Stellung ab 1. Jänner 2015

Stationsarzt/
Stationsärztin

05

sI/3

01

06

02

07

03

08

04

09

05

10

06

11

07

12

08

13

09

14

10

15

11

16

12

17

13

18

14

19

15

20

16

21

17

22

18

23

19

Facharzt/
Fachärztin

09

sI/4

01

10

02

11

03

12

04

13

05

14

06

15

07

16

08

17

09

18

10

19

11

20

12

21

13

22

14

23

15

 

(2) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI, die am 31. Dezember 2014 zum Oberarzt/zur Oberärztin ernannt sind, sind ab 1. Jänner 2015 weiterhin berechtigt diese Funktionsbezeichnung zu führen. Die Überstellung in die Entlohnungsgruppe sI/4 erfolgt gemäß Abs. 1.

(3) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI, die am 31. Dezember 2014 zum/zur ersten Oberarzt/Oberärztin ernannt sind, werden weiterhin in dieser Funktion verwendet.

(4) Assistenzärzte/Assistenzärztinnen, die am 31. Dezember 2014 bereits in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin stehen, werden nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit in die Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungsstufe 5 (Mindesteinstufung) überstellt, sofern diese nicht bereits auf Grund der abgeschlossenen Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin die Mindesteinstufung erhalten haben. Bezieht der Arzt/die Ärztin zum Zeitpunkt der Überstellung mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungsstufe 5, gebührt ihm/ihr anstatt der Mindesteinstufung eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.

(5) Turnusärzte/Turnusärztinnen, die am 31. Dezember 2014 bereits in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin sind, werden ab dem der Beendigung der Ausbildung folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/3, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Bezieht der Arzt/die Ärztin zum Zeitpunkt der Überstellung mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/3, Entlohnungsstufe 1, gebührt ihm/ihr anstatt der Mindesteinstufung eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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