§ 300d Stmk. L-DBR Übergangsbestimmung zu § 59 – Erholungsurlaub, Anspruch und Ausmaß

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Bediensteten, die bis zum 31. Dezember 2011 Urlaubsansprüche nach § 59 Abs. 2 Z 2 oder § 250 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Stunden auch nach Inkrafttreten des § 59 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 gewahrt.

(2) Bediensteten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 1998 begründet wurde und die das für das erhöhte Urlaubsausmaß erforderliche Dienstalter von 25 Jahren vor ihrem 43. Geburtstag vollenden, bleibt der Urlaubsanspruch nach § 59 Abs. 2 Z 2 oder § 250 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin gewahrt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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