§ 300 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Übergangsbestimmung zu § 225 – Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung - JUSLINE Österreich
§ 300 Stmk. L-DBR Übergangsbestimmung zu § 225 – Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024
Für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, deren Dienstverhältnis bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 begründet wird, beträgt die Lehrverpflichtung 22 Wochenstunden.
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