§ 294a Stmk. L-DBR Übergangsbestimmung zu § 256a – Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der/Die Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe, dessen/deren Dienstverhältnis bis zum in Kraft treten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2018 gemäß § 306 Abs. 26 zur Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. begründet wurde und Zeiten in einer einschlägigen Verwendung gemäß § 256a Abs. 1 Z 3 lit c zurückgelegt hat, kann eine Neufestsetzung seines/ihres Vorrückungsstichtages beantragen.

(2) Anzurechnende Vordienstzeiten gemäß § 256a Abs. 1 Z 3 lit. c sind binnen sechs Monaten nach in Kraft treten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2018 gemäß § 306 Abs. 26 dem Dienstgeber entsprechend mitzuteilen und nachzuweisen. Sollte ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete eine fristgerechte Meldung oder einen fristgerechten Nachweis versäumt haben, ohne dass ihn/sie ein Verschulden daran trifft, so kann er/sie die Mitteilung und den Nachweis binnen drei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.

(3) Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 256a Abs. 1 Z 3 erfolgt nach ordnungsgemäßer Mitteilung und Nachweis mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten.

(4) Ergibt die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, wird der/die Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe übergeleitet, die sich aus der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2018

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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