§ 291 Stmk. L-DBR Ergänzungszulage

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe A bis E, B1 und P1 bis P5, die vor dem 30. Juni 1951 geboren sind, können die Gewährung einer nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage beantragen.

(2) Die Höhe der nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage ergibt sich aus der jeweiligen Differenz zwischen dem bisherigen Monatsbezug (Gehalt und Zulagen) und dem Gehalt jener Gehaltsklasse des Besoldungsschemas St., auf das der Beamte/die Beamtin auf Grund der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle Anspruch hätte. Die Gehaltsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 291 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 291 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 291 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 291 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 291 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. L-DBR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 290 Stmk. L-DBR
§ 292 Stmk. L-DBR