Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsNachstehend angeführte Bedienstete, ausgenommen die den Krankenanstalten zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten/Beamtinnen und Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen), können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Hauptstück I und II dieses Gesetzes bestimmen soll (Option)Nachstehend angeführte Bedienstete, ausgenommen die den Krankenanstalten zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten/Beamtinnen und Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen), können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Hauptstück römisch eins und römisch II dieses Gesetzes bestimmen soll (Option)
1.Ziffer einsVertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II, wenn deren Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember 2002 begründet wurde, sowie Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K3 sowieVertragsbedienstete des Entlohnungsschemas römisch eins und römisch II, wenn deren Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember 2002 begründet wurde, sowie Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K3 sowie
2.Ziffer 2Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe A bis E, B1 und P1 bis P5, wenn sie nach dem 30. Juni 1951 geboren sind und das Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember 2002 begründet wurde, sowie Beamte/-Beamtinnen der Verwendungsgruppe K3.
(2)Absatz 2Im Fall einer Option wird der/die Bedienstete in jene Gehaltsklasse des Besoldungsschemas St. überstellt, die der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle entspricht. Bei dieser Überstellung besteht für Beamte/Beamtinnen kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung. Die Gehaltsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag. Die Höhe des Pensionsbeitrages richtet sich weiterhin nach § 261 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7. Die Höhe des Pensionskassenbeitrages für Beamte/Beamtinnen richtet sich weiterhin nach § 263. § 189 ist nicht anzuwenden.Im Fall einer Option wird der/die Bedienstete in jene Gehaltsklasse des Besoldungsschemas St. überstellt, die der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle entspricht. Bei dieser Überstellung besteht für Beamte/Beamtinnen kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung. Die Gehaltsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag. Die Höhe des Pensionsbeitrages richtet sich weiterhin nach Paragraph 261, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7, Die Höhe des Pensionskassenbeitrages für Beamte/Beamtinnen richtet sich weiterhin nach Paragraph 263, Paragraph 189, ist nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal zulässig. Die Überstellung in das Besoldungsschema St. wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(4)Absatz 4Die Erklärung und die darauf erfolgte Überstellung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überstellung ins Besoldungsschema St. die Erklärung gemäß Abs. 1 schriftlich widerruft.Die Erklärung und die darauf erfolgte Überstellung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überstellung ins Besoldungsschema St. die Erklärung gemäß Absatz eins, schriftlich widerruft.
(5)Absatz 5Beamte/Beamtinnen können im Falle einer Option ihren bisherigen Amtstitel weiterführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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