§ 290 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Lohnausgleich für Optionen in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2014 - JUSLINE Österreich
§ 290 Stmk. L-DBR Lohnausgleich für Optionen in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2014
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsFür einen Zeitraum von zwei Jahren ab Wirksamwerden der Überstellung gebührt dem/der Bediensteten ein Fixbezug in der Höhe des Monatsbezuges gemäß §§ 255 oder 280 im Zeitpunkt der Überstellung zuzüglich eines Lohnausgleiches.Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Wirksamwerden der Überstellung gebührt dem/der Bediensteten ein Fixbezug in der Höhe des Monatsbezuges gemäß Paragraphen 255, oder 280 im Zeitpunkt der Überstellung zuzüglich eines Lohnausgleiches.
(2)Absatz 2Die Höhe des ruhegenussfähigen Lohnausgleiches pro Jahr ergibt sich aus einem Drittel der Höhe der Differenz zwischen
1.Ziffer einsdem bisherigen Monatsbezug (Gehalt/Entgelt und Zulagen) und
2.Ziffer 2dem Gehalt jener Gehaltsklasse des Besoldungsschemas ST, auf das der/die Bedienstete auf Grund der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle entsprechend der Einreihungsverordnung Anspruch hätte.
(3)Absatz 3Erfolgt während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 eine Überstellung in eine höhere Gehaltsklasse, hat ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Monatsbezuges gemäß Abs. 2 Z 2 in dem Ausmaß zu erfolgen, wie wenn der/die Bedienstete bereits zum Zeitpunkt der Überstellung gemäß Abs. 1 in die höhere Gehaltsklasse überstellt worden wäre.Erfolgt während des Zeitraumes gemäß Absatz eins, eine Überstellung in eine höhere Gehaltsklasse, hat ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Monatsbezuges gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in dem Ausmaß zu erfolgen, wie wenn der/die Bedienstete bereits zum Zeitpunkt der Überstellung gemäß Absatz eins, in die höhere Gehaltsklasse überstellt worden wäre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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