§ 296 Stmk. L-DBR Gefahren-, Erschwerniszulage/Ergänzungszulage

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Ab 1. Jänner 1999 gebührt den Vertragsbediensteten in einer Krankenanstalt des Entlohnungsschemas SII, SIII, SIV, des Entlohnungsschemas I, der Entlohnungsgruppe b bis e und des Entlohnungsschemas II, der Entlohnungsgruppe p1 bis p5, anstelle der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten pauschalierten Erschwerniszulage und Gefahrenzulage eine Vergütung gemäß §§ 288, 215 oder 223. Soweit die bis zum 31. Dezember 1998 gewährte pauschalierte Gefahrenzulage die Vergütung gemäß §§ 288 oder 218 oder den Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 215 oder 223 übersteigt, gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten Gefahrenzulage und der Vergütung gemäß §§ 288 oder 218 oder dem Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 215 oder 223. Die Ergänzungszulage verringert sich um jenen Betrag, um den sich die Vergütung gemäß § 288 oder der Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 215 oder 223 bei allgemeinen Bezugserhöhungen erhöht.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 296 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 296 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 296 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 296 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 296 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. L-DBR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 295b Stmk. L-DBR
§ 297 Stmk. L-DBR