Ab 1. Jänner 1999 gebührt den Vertragsbediensteten in einer Krankenanstalt des Entlohnungsschemas SII, SIII, SIV, des Entlohnungsschemas I, der Entlohnungsgruppe b bis e und des Entlohnungsschemas II, der Entlohnungsgruppe p1 bis p5, anstelle der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten pauschalierten Erschwerniszulage und Gefahrenzulage eine Vergütung gemäß §§ 288, 215 oder 223. Soweit die bis zum 31. Dezember 1998 gewährte pauschalierte Gefahrenzulage die Vergütung gemäß §§ 288 oder 218 oder den Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 215 oder 223 übersteigt, gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten Gefahrenzulage und der Vergütung gemäß §§ 288 oder 218 oder dem Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 215 oder 223. Die Ergänzungszulage verringert sich um jenen Betrag, um den sich die Vergütung gemäß § 288 oder der Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 215 oder 223 bei allgemeinen Bezugserhöhungen erhöht.
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