§ 263 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(1) Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach § 262 als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 % der Bemessungsgrundlage nach § 261 Abs. 1 zu entrichten.

(2) Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle vom Land jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist.

Jahr

Prozentsatz

2005

1,58

2006

1,67

2007

1,75

2008

1,83

2009

1,92

2010

2,00

2011

2,08

2012

2,17

2013

2,25

2014

2,33

2015

2,42

2016

2,50

2017

2,58

2018

2,67

2019

2,75

2020

2,83

2021

2,92

ab 2022 und Folgejahre

3,00

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert

-----------------------------------------------------------

365

(3) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 2ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

-

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin das 738. Lebensmonat vollendet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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