§ 260 Stmk. L-DBR Jubiläumszuwendung

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Beamten/Der Beamtin kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/ der Beamtin in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Fallen in die zurückgelegte Dienstzeit Zeiten, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt war, ist der Berechnung der Jubiläumszuwendung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des Monatsbezuges, der einem/einer vollbeschäftigten Beamten/ Beamtin gleicher Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, zugrunde zu legen.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

1.

die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,

2.

die im § 256 Abs. 3 und 9 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,

3.

die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind,

4.

die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind.

(3) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen nach § 256 Abs. 9 zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.

(4) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte/die Beamtin nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

1.

durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

2.

aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Soweit eine Jubiläumszuwendung nach Z 1 gewährt wird, gebührt diese nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser/die Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes noch gesetzlich verpflichtet war.

(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat

1.

der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder

2.

des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs. 4

als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte/die Beamtin aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten/der Beamtin aus dem Dienstverhältnis fällig.

(6) Für Beamte/Beamtinnen, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 263), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 4 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:

1.

die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung eines Pensionskassenbeitrags nach § 263 bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2) im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren entspricht;

2.

die Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren gebührt in jener Höhe, die der im Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 263 bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 2), gerechnet von der zuletzt angefallenen Jubiläumszuwendung im Verhältnis zu der erforderlichen Dienstzeit von 15 Jahren entspricht.

(7) Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 6 ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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