(1) Abweichend von § 256 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen:
1. | für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/3 die Zeit, die abhängig von der Verwendung jeweils als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder als Zahnarzt/Zahnärztin in einem Dienstverhältnis | |||||||||
a) | bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H., | |||||||||
b) | bei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat und/oder | |||||||||
c) | bei einer vergleichbaren privaten stationären, extramuralen oder ambulanten Einrichtung im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat | |||||||||
jeweils bis zum Ausmaß von zehn Jahren zurückgelegt worden ist, | ||||||||||
2. | für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/4 die Zeit, die in einer fachärztlichen Verwendung in einem Dienstverhältnis | |||||||||
a) | bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H., | |||||||||
b) | bei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat und/oder | |||||||||
c) | bei einer vergleichbaren privaten stationären, extramuralen oder ambulanten Einrichtung im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat | |||||||||
jeweils bis zum Ausmaß von zehn Jahren zurückgelegt worden ist und | ||||||||||
3. | für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe die Zeit, einer einschlägigen Verwendung in einem Dienstverhältnis, die | |||||||||
a) | bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. | |||||||||
b) | bei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat und/oder | |||||||||
c) | bei einer vergleichbaren privaten stationären, extramuralen oder ambulanten Einrichtung im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat | |||||||||
jeweils bis zum Ausmaß von zehn Jahren zurückgelegt worden ist. |
(2) Soweit Abs. 1 die Berücksichtigung von Dienstzeiten von der Zurücklegung bei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn sie
1. | nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem ein Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 12329/1954 abgeschlossen worden ist, oder | |||||||||
2. | bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind. |
(3) Die Zeiten gemäß Abs. 1 werden im Verhältnis des dem Dienstverhältnis jeweils zu Grunde gelegten Beschäftigungsausmaß berücksichtigt.
(4) Abweichend von § 153 beträgt der für die Vorrückung in die zweite in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 17/2018
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