§ 256a Stmk. L-DBR Vorrückungsstichtag für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/3 und sI/4 sowie des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Abweichend von § 256 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen:

1.

für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/3 die Zeit, die abhängig von der Verwendung jeweils als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder als Zahnarzt/Zahnärztin in einem Dienstverhältnis

a)

bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.,

b)

bei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat und/oder

c)

bei einer vergleichbaren privaten stationären, extramuralen oder ambulanten Einrichtung im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat

jeweils bis zum Ausmaß von zehn Jahren zurückgelegt worden ist,

2.

für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/4 die Zeit, die in einer fachärztlichen Verwendung in einem Dienstverhältnis

a)

bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.,

b)

bei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat und/oder

c)

bei einer vergleichbaren privaten stationären, extramuralen oder ambulanten Einrichtung im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat

jeweils bis zum Ausmaß von zehn Jahren zurückgelegt worden ist und

3.

für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe die Zeit, einer einschlägigen Verwendung in einem Dienstverhältnis, die

a)

bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.

b)

bei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat und/oder

c)

bei einer vergleichbaren privaten stationären, extramuralen oder ambulanten Einrichtung im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat

jeweils bis zum Ausmaß von zehn Jahren zurückgelegt worden ist.

(2) Soweit Abs. 1 die Berücksichtigung von Dienstzeiten von der Zurücklegung bei einer Gebietskörperschaft im Inland oder in einem EU Mitgliedstaat abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zu berücksichtigen, wenn sie

1.

nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem ein Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 12329/1954 abgeschlossen worden ist, oder

2.

bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind.

(3) Die Zeiten gemäß Abs. 1 werden im Verhältnis des dem Dienstverhältnis jeweils zu Grunde gelegten Beschäftigungsausmaß berücksichtigt.

(4) Abweichend von § 153 beträgt der für die Vorrückung in die zweite in Betracht kommende Entlohnungsstufe erforderliche Zeitraum zwei Jahre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 17/2018

In Kraft seit 01.03.2018 bis 31.12.9999
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