§ 300m Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Von 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 lautet in § 214 Abs. 1 die Tabellenzeile Z 1 wie folgt:

1.

für leitende Stationspfleger/Stationsschwestern, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen

409,8

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/2022

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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