§ 300q Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.02.2026
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. 99/2025§ 143a KorridorpensionÜbergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt 99 aus 2025, – Paragraph 143 a, Korridorpension

§ 143a Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. 99/2025 ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 31. Dezember 2026 wirksam werden, so anzuwenden, dass eine Ruhestandsversetzung frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirkt werden kann, in dem der Beamte oder die Beamtin, der oder die in dem in der ersten Tabellenspalte angeführten Zeitraum geboren wurde, das in der zweiten Tabellenspalte angeführte Lebensjahr bzw. die Lebenszeit vollendet hat, wenn er oder sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die in der dritten Tabellenspalte angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist:Paragraph 143 a, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 99 aus 2025, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 31. Dezember 2026 wirksam werden, so anzuwenden, dass eine Ruhestandsversetzung frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirkt werden kann, in dem der Beamte oder die Beamtin, der oder die in dem in der ersten Tabellenspalte angeführten Zeitraum geboren wurde, das in der zweiten Tabellenspalte angeführte Lebensjahr bzw. die Lebenszeit vollendet hat, wenn er oder sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die in der dritten Tabellenspalte angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist:

vor dem 1. Jänner 1965

62 Jahre

450 Monate

1. Jänner 1965 bis 31. März 1965

62 Jahre und 2 Monate

454 Monate

1. April 1965 bis 30. Juni 1965

62 Jahre und 4 Monate

458 Monate

1. Juli 1965 bis 30. September 1965

62 Jahre und 6 Monate

462 Monate

1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965

62 Jahre und 8 Monate

466 Monate

1. Jänner 1966 bis 31. März 1966

62 Jahre und 10 Monate

470 Monate

1. April 1966 bis 30. Juni 1966

63 Jahre

474 Monate

1. Juli 1966 bis 30. September 1966

63 Jahre

478 Monate

1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966

63 Jahre

482 Monate

1. Jänner 1967 bis 31. März 1967

63 Jahre

486 Monate

1. April 1967 bis 30. Juni 1967

63 Jahre

490 Monate

1. Juli 1967 bis 30. September 1967

63 Jahre

494 Monate

1. Oktober 1967 bis 31. Dezember 1967

63 Jahre

498 Monate

1. Jänner 1968 bis 31. März 1968

63 Jahre

502 Monate

ab 1. April 1968

63 Jahre

504 Monate

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 99/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2025,

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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