Für das Jahr 2026 ist der Personalbericht nach der bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmung vorzulegen; der erste Personalbericht nach § 4 Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 53/2026 ist im Jahr 2027 zu erstellen, die Informationen betreffend geschlechtsspezifische Entgeltgefälle und die Unterteilung der Bediensteten in vier gleich große Gruppen nach Maßgabe der Entgelthöhe müssen bis zum 7. Juni jeden Jahres vorliegen.Für das Jahr 2026 ist der Personalbericht nach der bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmung vorzulegen; der erste Personalbericht nach Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026, ist im Jahr 2027 zu erstellen, die Informationen betreffend geschlechtsspezifische Entgeltgefälle und die Unterteilung der Bediensteten in vier gleich große Gruppen nach Maßgabe der Entgelthöhe müssen bis zum 7. Juni jeden Jahres vorliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,
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