Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.08.2026
(1)Absatz eins,Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Stellen die zulässige Anzahl von Bediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Stellen unter Berücksichtigung der Stellenbewertung zu gliedern.
(2)Absatz 2,Im Stellenplan dürfen Stellen für Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Besorgung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Die Stellen von teilzeitbeschäftigten Bediensteten sind mit dem Prozentsatz des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes im Stellenplan festzulegen. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung von Stellen über den Stellenplan hinausgehend ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen.
(2a)Absatz 2 a,Für Stellen, die mit Ermächtigung des Landtages außerhalb des Stellenplanes geführt werden dürfen, ist die Genehmigung der arbeitsrechtlichen Verträge gemäß § 1 Abs. 2 Z 12 durch die für die zentrale Personalverwaltung zuständige Abteilung erforderlich.Für Stellen, die mit Ermächtigung des Landtages außerhalb des Stellenplanes geführt werden dürfen, ist die Genehmigung der arbeitsrechtlichen Verträge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12, durch die für die zentrale Personalverwaltung zuständige Abteilung erforderlich.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die im Landesvoranschlag ausgewiesenen Wirtschaftspläne.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für die im Landesvoranschlag ausgewiesenen Wirtschaftspläne.
(4)Absatz 4,Einmal jährlich ist dem Landtag ein Personalbericht vorzulegen, der zumindest allgemeine personalstatistische Daten (Altersstruktur der Bediensteten, Art der Dienstverhältnisse, zahlenmäßige Verteilung nach Geschlecht, Angaben zu Teilzeit und Karenzen und ihre Verteilung nach Geschlecht, Unterteilung der Bediensteten in vier gleich große Gruppen nach Maßgabe der Entgelthöhe) zu enthalten hat. Der Personalbericht muss auch geschlechtsspezifische Entgeltgefälle abbilden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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