(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als:
Dienstrecht: die Gesamtheit der Normen, die das Dienstverhältnis der öffentlichen Bediensteten regeln; | ||||||||||
Besoldungsrecht: die Gesamtheit der Normen, die sich auf vermögensrechtliche Leistungen des Dienstgebers an seine Bediensteten aus dem Dienstverhältnis beziehen; | ||||||||||
Dienstgeber: die Landesregierung gegenüber allen Vertragsbediensteten; | ||||||||||
Dienstbehörde: die Landesregierung gegenüber allen Beamten/Beamtinnen; | ||||||||||
Vertragsbediensteter/Vertragsbedienstete: Person, deren privatrechtliches Dienstverhältnis auf Grund eines Vertrages begründet wurde; | ||||||||||
Beamter/Beamtin: Person, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Grund einer Ernennung begründet wurde; | ||||||||||
Stelle: kleinste aufbauorganisatorische Einheit, der so viele Aufgaben zugeordnet werden, wie sie üblicherweise von einer Arbeitskraft erledigt werden können; | ||||||||||
Dienststelle: | ||||||||||
1. | die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung), | |||||||||
2. | die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (z. B. Straßenmeistereien, landwirtschaftliche Betriebe) sowie | |||||||||
3. | die Bildungsdirektion für Steiermark, insoweit dort Landesbedienstete gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG, BGBl. I Nr. 138/2017, Aufgaben besorgen. |
(2) Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck „Dienstbehörde“ verwendet wird und die betreffende Bestimmung für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete gleichermaßen gilt, tritt die Landesregierung gegenüber dem Vertragsbediensteten als Dienstgeber auf.
(3) Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck „Bedienstete“ verwendet wird, gilt die betreffende Bestimmung für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete gleichermaßen.
(4) Soweit der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages dienstrechtliche Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten der Direktion des Landtages übertragen werden, ist diese/dieser Dienstbehörde gegenüber den Beamtinnen/Beamten und vertritt das Land als Dienstgeberin/Dienstgeber gegenüber den Vertragsbediensteten der Direktion.
(5) Soweit der Leiterin/dem Leiter des Landesrechnungshofes dienstrechtliche Angelegenheiten in Bezug auf die Bediensteten des Landesrechnungshofes übertragen werden, ist diese/dieser Dienstbehörde gegenüber den Beamtinnen/Beamten und vertritt das Land als Dienstgeberin/Dienstgeber gegenüber den Vertragsbediensteten des Landesrechnungshofes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 72/2018
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