§ 9 Stmk. L-DBR Aufnahme

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera abei Verwendungen gemäß Abs. 2 die österreichische Staatsbürgerschaft,bei Verwendungen gemäß Absatz 2, die österreichische Staatsbürgerschaft,
      2. b)Litera bbei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    2. 2.Ziffer 2die volle Handlungsfähigkeit,,
    3. 3.Ziffer 3die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen und
    4. 4.Ziffer 4ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.
  2. (2)Absatz 2,Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die
    1. 1.Ziffer einsdie unmittelbare und mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
    2. 2.Ziffer 2die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten,
    sind österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen zuzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
  4. (3a)Absatz 3 a,Der Dienstgeber hat vor jeder Aufnahme in den Landesdienst eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung vom Dienstgeber unverzüglich zu löschen.Der Dienstgeber hat vor jeder Aufnahme in den Landesdienst eine Strafregisterauskunft gemäß Paragraph 9, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich eine Auskunft gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2, Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung vom Dienstgeber unverzüglich zu löschen.
  5. (4)Absatz 4,Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn geeignete Bewerber/Bewerberinnen, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen.Von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn geeignete Bewerber/Bewerberinnen, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen.
  6. (4a)Absatz 4 a,Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
  7. (5)Absatz 5,Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 59, 186 und 187 zu berücksichtigen.Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der Paragraphen 59, 186 und 187 zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 53/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2026,

In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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