(1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten
1. | in einem Klubsekretariat eines Landtagsklubs gemäß § 11 Abs. 2 GeoLT, LGBl. Nr. 71/1997 oder | |||||||||
2. | in einem Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung | |||||||||
eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 11 Abs. 6. |
(2) § 11 Abs. 6 gilt ferner nicht, wenn
1. | der/die Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen wurde oder | |||||||||
2. | das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten im Anschluss an ein Dienstverhältnis, das zum Zweck der im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, vorgesehenen Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen abgeschlossen wurde, zur Vertretung verlängert wird oder | |||||||||
3. | ein/eine in einem befristeten Dienstverhältnis befindlicher Vertragsbediensteter/befindliche Vertragsbedienstete im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung übernommen wird, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Stelle vorgesehen ist. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit § 186 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, zur Gänze anzurechnen, wenn
1. | zwischen der Beendigung eines solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als zehn Wochen verstrichen sind und | |||||||||
2. | das jeweilige Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet hat. |
(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem/einer Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
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