(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der/die Bedienstete vorübergehend
1. | einer anderen Dienststelle zugeteilt wird und für die Dauer der Zuteilung mit der Wahrnehmung von Aufgaben einer Stelle dieser Dienststelle betraut wird oder | |||||||||
2. | zu einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung zugeteilt wird. |
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des/der Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des/der Bediensteten nur dann zulässig, wenn
1. | der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder | |||||||||
2. | sie zum Zwecke einer Ausbildung in einer Dienststelle des Landes erfolgt. |
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des/der Bediensteten und auf sein/ihr Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine/ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
(6) § 18 Abs. 7a gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013
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