(1) Im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung werden dem/der Bediensteten die grundlegenden Kenntnisse über Abläufe und Inhalte der öffentlichen Verwaltung, die für die vorgesehene Verwendung des/der Bediensteten erforderlich sind, vermittelt.
(2) Ist für eine Verwendung eine allgemeine Grundausbildung vorgesehen, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Übernahme in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu absolvieren.
(3) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die keine allgemeine Grundausbildung absolviert hat, in eine Gehaltsklasse überstellt, für die eine allgemeine Grundausbildung vorgesehen ist, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Überstellung zu absolvieren. Wurde die allgemeine Grundausbildung bereits absolviert, ist im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung keine neuerliche Grundausbildung zu absolvieren.
(4) Die allgemeine Grundausbildung ist von der Dienstbehörde in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die festgelegte Frist vom/von der Bediensteten eingehalten werden kann. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
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