§ 30 Stmk. L-DBR Dienstausbildungsverordnung

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die weitere Ausgestaltung der allgemeinen und besonderen Grundausbildung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde. Insbesondere ist dabei zu regeln:

1.

Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.

Ausbildungsformen,

3.

das jeweilige Unterrichtsausmaß,

4.

das jeweilige Ausmaß des Sonderurlaubes (Prüfungsurlaub),

5.

eine Prüfungsordnung gemäß § 25,

6.

für welche Verwendung welche Grundausbildung zu absolvieren ist,

7.

Inhalt und Umfang der Grundausbildung für die einzelnen Verwendungen.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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