Die weitere Ausgestaltung der allgemeinen und besonderen Grundausbildung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde. Insbesondere ist dabei zu regeln:
1. | Grundausbildungsziele im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten, | |||||||||
2. | Ausbildungsformen, | |||||||||
3. | das jeweilige Unterrichtsausmaß, | |||||||||
4. | das jeweilige Ausmaß des Sonderurlaubes (Prüfungsurlaub), | |||||||||
5. | eine Prüfungsordnung gemäß § 25, | |||||||||
6. | für welche Verwendung welche Grundausbildung zu absolvieren ist, | |||||||||
7. | Inhalt und Umfang der Grundausbildung für die einzelnen Verwendungen. |
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